Satzung

Satzung des Stadtsportverbandes Neuenrade e.V.

§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Stadtsportverband Neuenrade vereinigt alle Sport treibenden Vereine in der Stadt Neuenrade, die als Mitglieder bereit sind, auf demokratischer Grundlage zusammenzuarbeiten und seine Satzung anzuerkennen.

Der Stadtsportverband Neuenrade hat seinen Sitz in Neuenrade. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er ist beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nummer VR 1729 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Zweck des Stadtsportverbandes ist die Pflege und Förderung des Sports in der Stadt Neuenrade auf überfachlicher Ebene. Dies geschieht durch die Betreuung seiner Mitglieder und durch Veranstaltungen, die den Sport fördern und für ihn werben. Insbesondere durch

• Förderung der Zusammenarbeit aller Sportvereine in der Stadt Neuenrade,

• Unterstützung der Weiterbildungsmaßnahmen im Sport,

• Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Leistungs-, Breiten-, Versehrten- und Freizeitsports,

• Vertretung der Mitglieder und Vereine gegenüber den örtlichen Behörden und der Öffentlichkeit,

• Beratung der Vereine und Behörden beim Bau und der Unterhaltung der Sportstätten,

• Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schul- und Vereinssport,

• Durchführung von Stadtmeisterschaften in einzelnen Sportarten,

• Auswertung der Vorschläge für die Ehrung der erfolgreichsten Sportler/innen gemäß Richtlinien,

• Planung und Durchführung von Seminaren Lehrgängen und Tagungen für Vereinsmitglieder,

• Durchführung von Breitensportveranstaltungen,

• Werbung für das Deutsche Sportabzeichen und Durchführung der Prüfungen gemäß den Vorgaben des DSOB.

§ 3
Grundsätze der Tätigkeit und Gemeinnützigkeit

Der Stadtsportverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Stadtsportverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtsportverbandes. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtsportverbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Stadtsportverband ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt für einen manipulationsfreien
Sport ein.
Der Stadtsportverband, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Kinderschutzgesetzes und
treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten
Kinder und Jugendlichen ein.
Der Stadtsportverband, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und
führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Die Satzung entspricht den Grundgedanken der Satzung des Landessportbundes NRW e.V. sowie
der Satzung des Kreissportbundes Märkischer Kreis e.V.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Stadtsportverbandes können Sportvereine mit Sitz in Neuenrade werden,
• die Mitglied in mindestens einem Fachsportverband sind, der Mitglied des
Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. ist,
• denen eine Vereinskennziffer durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
zugewiesen wurde und
• die vom Finanzamt wegen der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt
worden sind.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand des
Stadtsportverbandes. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Die Mitgliedschaft ist laut dieser Satzung kostenfrei. Die Erhebung von Beiträgen erfordert
gegebenenfalls eine Satzungsänderung. Die Finanzierung erfolgt derzeit durch Spenden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung in allen Fragen, die die
gemeinsamen Ziele des Sports betreffen.
Die Satzung und Ordnungen des Stadtsportverbandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Stadtsportverband endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Stadtsportverband erfolgen.
Ein Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen schuldhaft begeht,
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder
– wegen grober Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Kreissportbundes
aus dem örtlich zuständigen Kreissportbund ausgeschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 7
Vergütung der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

Die Tätigkeiten der Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeführt.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Stadtsportverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

Oberstes Organ, das auch die Aufgaben und Richtlinien des Stadtsportverbandes bestimmt, ist die
Mitgliederversammlung, die turnusmäßig alle 2 Jahre stattfindet und vom amtierenden Vorstand
einberufen wird. Zu dieser Versammlung ist 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
in Textform (Mail/Brief) einzuladen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene
Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu beinhalten:
Tätigkeitsbericht des Vorstandes
Kassenprüfungsbericht
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen
Anträge
Verschiedenes
Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der
Versammlung dem Vorstand und den Mitgliedsvereinen schriftlich einzureichen.
Die Tagesordnung ist gegebenenfalls entsprechend zu ergänzen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit Stimmkarten oder Handzeichen.
Jeder dem Stadtsportverband angeschlossene Verein ist gemäß der im Vorjahr gemeldeten
Mitgliederzahl in der vom LSB erstellten Bestandserhebung stimmberechtigt:
bis 100 Mitglieder = 1 Stimme
bis 500 Mitglieder = 2 Stimmen
bis 1.000 Mitglieder = 3 Stimmen
bis 2.000 Mitglieder = 4 Stimmen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung haben je eine
Stimme.
Die Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und sind ungültig.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden
und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Geschäftsführer/in
d) der/dem Kassenwart/in
e) der/dem Sportabzeichen Beauftragten
Vertretungsberechtigt sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Jeweils
zwei von diesen vertreten gemeinsam den Vorstand.
Der Vorstand kann Fachberater berufen und abberufen, die den Vorstand in Sitzungen fachlich
beraten.
Der Vorstand ist berechtigt, zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu berufen, z. B. einen
Vertreter des Sportamtes der Stadt Neuenrade.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtsperiode ist
der Vorstand berechtigt, mit einfacher Mehrheit eine geeignete Person als Vorstandsmitglied bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Dort ist das Vorstandsmitglied durch
die Versammlung zu bestätigen.
Es ist möglich, Vorstandsämter in Personalunion auszuüben.

§ 11
Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter haben Sitz und Stimme in jedem Ausschuss.
Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht dem Vorstand angehören
darf. Er/sie hat rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und dem Vorstand
einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung scheidet der/die Kassenprüfer/in aus und ist neu zu
wählen. Wiederwahl ist möglich.

§ 13
Namens- und Satzungsänderung

Namens- und Satzungsänderungen können in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 14
Haftung des SSV

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung im Jahr € 720,00 nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Stadtsportverband, die sie
in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Der Stadtsportverband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder durch den Stadtsportverband, seine Organe, Amtsträger oder
Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Stadtsportverbandes
abgedeckt sind.

§ 15
Datenschutz im Stadtsportverband

Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der Stadtsportverband die dafür
erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm
angehörenden Vereine. Der Stadtsportverband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme
einstellen.
Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung
direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und Stadtsportverband und der Erhöhung der
Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
Um die Aktualität der gem. Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder des
Stadtsportverbandes verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Stadtsportverband oder einem mit
der Datenverarbeitung beauftragtem Dritten mitzuteilen.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der

EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein

verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes

Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

-das Wiederspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden

Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16
Auflösung des Stadtsportverbandes

Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung schriftlich und spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen muss. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung samt Begründung enthalten.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Das bei der Auflösung des Stadtsportverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Neuenrade, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports in der Stadt Neuenrade zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.04.2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Satzung in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 03.04.2019